§ 120 Berechnung des Zuschusses zum Beitrag für das Beitrittsgebiet
ALG ( Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte )
1Der Zuschuss zum Beitrag für das Beitrittsgebiet errechnet sich nach Maßgabe von § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 114. 2Der Zuschuss zum Beitrag wird auf volle Euro gerundet.
Stand: 01.04.2024
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