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§ 334 Pfändung von Leistungen

SGB III ( SGB III - Arbeitsförderung )

 
 

Bei Pfändung eines Geldleistungs- oder Erstattungsanspruchs gilt die Agentur für Arbeit, die über den Anspruch entschieden oder zu entscheiden hat, als Drittschuldner im Sinne der §§ 829 und 845 der Zivilprozeßordnung.





 Stand: 01.04.2024