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Artikel 15 Änderung der Verordnung über Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen

WEMoG ( Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz )

 
 

In § 1 Absatz 3 der Verordnung über Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen vom 22. September 1970 (BGBl. I S. 1334), die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 12 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) geändert worden ist, werden die Wörter "im Sinne des Ersten Teils des Wohnungseigentumsgesetzes" durch die Wörter "im Sinne des Teil 1 des Wohnungseigentumsgesetzes" ersetzt.





 Stand: 01.04.2024