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§ 109 Ein-/Zweifamilienhäuser von Genossenschaften, auf die § 4 nicht anzuwenden ist

II. WoBauG ( Wohnungsbau- und Familienheimgesetz )

 
 

Auf Ein- und Zweifamilienhäuser von Genossenschaften, die nach dem 20.06.1948 mit öffentlichen Mitteln gefördert worden sind und auf die dieses Gesetz nach § 4 nicht anzuwenden ist, finden die Vorschriften des § 64 Abs. 5 Satz 2 entsprechende Anwendung, soweit Veräußerungen nach dem 31.08.1965 erfolgen. 





 Stand: 01.04.2024