§ 109 Ein-/Zweifamilienhäuser von Genossenschaften, auf die § 4 nicht anzuwenden ist
II. WoBauG ( Wohnungsbau- und Familienheimgesetz )
Auf Ein- und Zweifamilienhäuser von Genossenschaften, die nach dem 20.06.1948 mit öffentlichen Mitteln gefördert worden sind und auf die dieses Gesetz nach § 4 nicht anzuwenden ist, finden die Vorschriften des § 64 Abs. 5 Satz 2 entsprechende Anwendung, soweit Veräußerungen nach dem 31.08.1965 erfolgen.
Stand: 01.04.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln