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§ 113 Vorbehalte

II. WoBauG ( Wohnungsbau- und Familienheimgesetz )

 
 

Vorbehalte, die bei der Bewilligung öffentlicher Mittel für Wohnungsuchende mit geringem Einkommen ausgesprochen worden sind, sind vom 01.05.1980 an unwirksam. 





 Stand: 01.02.2024