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§ 14 Rückforderung

EigZulG ( Eigenheimzulagengesetz )

 
 

Ergibt sich auf Grund der Neufestsetzung eine Minderung der Eigenheimzulage oder wird die Festsetzung aufgehoben, sind überzahlte Beträge innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids zurückzuzahlen. 





 Stand: 01.04.2024