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§ 7 Meldegeheimnis

BMG ( Bundesmeldegesetz )

 
 

(1)  Personen, die bei Meldebehörden oder anderen Stellen, die im Auftrag der Meldebehörden handeln, beschäftigt sind, ist es verboten, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten. (2)  1Die in Absatz 1 genannten Personen sind bei Aufnahme ihrer Tätigkeit von ihrem Arbeitgeber über ihre Pflichten nach Absatz 1 zu belehren und schriftlich auf die Einhaltung des Meldegeheimnisses zu verpflichten. 2Ihre Pflichten bestehen auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.





 Stand: 01.04.2024