Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 5 Zweckbindung der Daten

BMG ( Bundesmeldegesetz )

 
 

(1)  Die Meldebehörde darf die Daten, die nach § 3 Absatz 1 Nummer 17 a gespeichert sind, nur noch im Verkehr mit der Registerbehörde für das Ausländerzentralregister nutzen, sobald sie von der Ausländerbehörde nach § 90 a Absatz 1 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes unterrichtet wurde. (2)  1Die Meldebehörden dürfen die in § 3 Absatz 2 bezeichneten Daten nur für die dort genannten Zwecke verarbeiten. 2Sie haben durch technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 sicherzustellen, dass diese Daten nur nach Maßgabe des Satzes 1 verarbeitet werden. (3)  1Die in § 3 Absatz 2 bezeichneten Daten dürfen nur insoweit zusammen mit den in § 3 Absatz 1 bezeichneten Daten verarbeitet werden, als dies zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist. 2§ 34 Absatz 3 und 4 bleibt unberührt mit der Maßgabe, dass 1. die in § 3 Absatz 2 Nummer 1 genannten Daten nur an die Stellen übermittelt werden dürfen, die für die Vorbereitung und Durchführung der dort genannten Wahlen und Abstimmungen zuständig sind, und 2. die in § 3 Absatz 2 Nummer 2 und 3 genannten Daten nur an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden dürfen. Das in § 3 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c genannte Datum zur Auflösung der Ehe oder Lebenspartnerschaft darf auch an die amtliche Statistik übermittelt werden. 3Die in Satz 2 Nummer 1 und 2 genannten Daten dürfen nach § 33 auch an die Meldebehörden übermittelt werden.





 Stand: 01.04.2024