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§ 7 Bestimmung des zuständigen Organs der Rechtspflege

RPflG ( Rechtspflegergesetz )

 
 

1Bei Streit oder Ungewissheit darüber, ob ein Geschäft von dem Richter oder dem Rechtspfleger zu bearbeiten ist, entscheidet der Richter über die Zuständigkeit durch Beschluss. 2Der Beschluss ist unanfechtbar.





 Stand: 01.04.2024