Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 10 Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers

RPflG ( Rechtspflegergesetz )

 
 

1Für die Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers sind die für den Richter geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. 2Über die Ablehnung des Rechtspflegers entscheidet der Richter.





 Stand: 01.04.2024