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Gesetze
Kostenrecht
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
Gesetze
Kostenrecht
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
Anlage: (zu § 13 Absatz 1 Satz 3) Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
Anlage: (zu § 2 Abs. 2) Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
RVG Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Gebührenvorschriften
Abschnitt 3 Angelegenheit
Abschnitt 4 Gegenstandswert
Abschnitt 5 Außergerichtliche Beratung und Vertretung
Abschnitt 6 Gerichtliche Verfahren
Abschnitt 7 Straf- und Bußgeldsachen sowie bestimmte sonstige Verfahren
Abschnitt 8 Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe
Abschnitt 9 Übergangs- und Schlussvorschriften
Abschnitt 8 Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe
§ 59 a Beiordnung und Bestellung durch Justizbehörden
§ 50 Weitere Vergütung bei Prozesskostenhilfe
§ 54 Verschulden eines beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts
§ 53 a Vergütungsanspruch bei gemeinschaftlicher Nebenklagevertretung
§ 58 Anrechnung von Vorschüssen und Zahlungen
§ 46 Auslagen und Aufwendungen
§ 47 Vorschuss
§ 44 Vergütungsanspruch bei Beratungshilfe
§ 52 Anspruch gegen den Beschuldigten oder den Betroffenen
§ 51 Festsetzung einer Pauschgebühr
§ 55 Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütungen und Vorschüsse
§ 45 Vergütungsanspruch des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts
§ 56 Erinnerung und Beschwerde
§ 49 Wertgebühren aus der Staatskasse
§ 53 Anspruch gegen den Auftraggeber, Anspruch des zum Beistand bestellten Rechtsanwalts gegen den Verurteilten
§ 48 Umfang des Anspruchs und der Beiordnung
§ 59 Übergang von Ansprüchen auf die Staatskasse
§ 57 Rechtsbehelf in Bußgeldsachen vor der Verwaltungsbehörde
Abschnitt 8 Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe
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§ 59 a Beiordnung und Bestellung durch Justizbehörden
§ 50 Weitere Vergütung bei Prozesskostenhilfe
§ 54 Verschulden eines beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts
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§ 44 Vergütungsanspruch bei Beratungshilfe
§ 52 Anspruch gegen den Beschuldigten oder den Betroffenen
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§ 55 Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütungen und Vorschüsse
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§ 57 Rechtsbehelf in Bußgeldsachen vor der Verwaltungsbehörde