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§ 54 Verschulden eines beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts

RVG ( Rechtsanwaltsvergütungsgesetz )

 
 

Hat der beigeordnete oder bestellte Rechtsanwalt durch schuldhaftes Verhalten die Beiordnung oder Bestellung eines anderen Rechtsanwalts veranlasst, kann er Gebühren, die auch für den anderen Rechtsanwalt entstehen, nicht fordern.





 Stand: 01.02.2024