§ 165 Übergangsvorschrift für die Erhebung von Haftkosten
KostO ( Kostenordnung )
Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften über die Höhe des Haftkostenbeitrags, der von einem Gefangenen zu erheben ist, ist § 137 Nummer 12 in der bis zum 27. Dezember 2010 geltenden Fassung anzuwenden.
Stand: 01.04.2024
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