§ 160 Gerichtstage, Sprechtage
KostO ( Kostenordnung )
1Die zur Abhaltung eines Gerichtstags (auswärtigen Amtstags) bestimmten Räumlichkeiten gelten als Gerichtsstelle im Sinne dieses Gesetzes. 2Hält ein Notar außerhalb seiner Geschäftsstelle regelmäßige Sprechtage ab, so gilt dieser Ort als Amtssitz im Sinne dieses Gesetzes.
Stand: 01.04.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln