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§ 87 Sprechtage außerhalb der Geschäftsstelle

GNotKG ( Gerichts- und Notarkostengesetz )

 
 

Hält ein Notar außerhalb seiner Geschäftsstelle regelmäßige Sprechtage ab, so gilt dieser Ort als Amtssitz im Sinne dieses Gesetzes.





 Stand: 01.04.2024