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§ 86 Beurkundungsgegenstand

GNotKG ( Gerichts- und Notarkostengesetz )

 
 

(1)  Beurkundungsgegenstand ist das Rechtsverhältnis, auf das sich die Erklärungen beziehen, bei Tatsachenbeurkundungen die beurkundete Tatsache oder der beurkundete Vorgang. (2)  Mehrere Rechtsverhältnisse, Tatsachen oder Vorgänge sind verschiedene Beurkundungsgegenstände, soweit in § 109 nichts anderes bestimmt ist.





 Stand: 01.04.2024