§ 169 a (Kein Antrag auf Versagung des Zuschlags bei Seeschiffen)
ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )
(1) Auf die Zwangsversteigerung eines Seeschiffes sind die Vorschriften der §§ 74 a, 74 b und 85 a nicht anzuwenden; § 38 Satz 1 findet hinsichtlich der Angabe des Verkehrswerts keine Anwendung. (2) § 68 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß Sicherheit für ein Zehntel des Bargebots zu leisten ist.
Stand: 01.04.2024
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