Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 170 (Bewachung und Verwahrung des versteigerten Schiffes)

ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )

 
 

(1)  An die Stelle der nach § 94 Abs. 1 zulässigen Verwaltung tritt die gerichtliche Bewachung und Verwahrung des versteigerten Schiffes. (2)  Das Gericht hat die getroffenen Maßregeln aufzuheben, wenn der zu ihrer Fortsetzung erforderliche Geldbetrag nicht vorgeschossen wird.





 Stand: 01.02.2024