§ 147 (Eigenbesitz des Schuldners)
ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )
(1) Wegen des Anspruchs aus einem eingetragenen Rechte findet die Zwangsverwaltung auch dann statt, wenn die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 nicht vorliegen, der Schuldner aber das Grundstück im Eigenbesitze hat. (2) Der Besitz ist durch Urkunden glaubhaft zu machen, sofern er nicht bei dem Gericht offenkundig ist.
Stand: 01.04.2024
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