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§ 147 (Eigenbesitz des Schuldners)

ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )

 
 

(1)  Wegen des Anspruchs aus einem eingetragenen Rechte findet die Zwangsverwaltung auch dann statt, wenn die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 nicht vorliegen, der Schuldner aber das Grundstück im Eigenbesitze hat. (2)  Der Besitz ist durch Urkunden glaubhaft zu machen, sofern er nicht bei dem Gericht offenkundig ist.





 Stand: 01.04.2024