§ 8 Besondere materielle Wirksamkeitsvoraussetzungen
VersAusglG ( Versorgungsausgleichsgesetz )
(1) Die Vereinbarung über den Versorgungsausgleich muss einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten. (2) Durch die Vereinbarung können Anrechte nur übertragen oder begründet werden, wenn die maßgeblichen Regelungen dies zulassen und die betroffenen Versorgungsträger zustimmen.
Stand: 01.09.2024
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