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§ 7 Besondere formelle Wirksamkeitsvoraussetzungen

VersAusglG ( Versorgungsausgleichsgesetz )

 
 

(1)  Eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich, die vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung geschlossen wird, bedarf der notariellen Beurkundung. (2)  § 127 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. (3)  Für eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich im Rahmen eines Ehevertrags gilt die in § 1410 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmte Form.





 Stand: 01.04.2024