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§ 8

UhAnerkÜbkAG ( Unterhaltspflicht-Anerkennung-Ausführungsgesetz )

 
 

Ist zu erwarten, daß ein Versäumnis- oder Anerkenntnisurteil, durch das über einen Unterhaltsanspruch von Kindern (Artikel 1 des Übereinkommens) entschieden wird, in einem der Vertragsstaaten geltend gemacht werden soll, so darf das Urteil nicht in abgekürzter Form (§ 313b der Zivilprozeßordnung) hergestellt werden. 





 Stand: 01.04.2024