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§ 10

UhAnerkÜbkAG ( Unterhaltspflicht-Anerkennung-Ausführungsgesetz )

 
 

1Einer einstweiligen Anordnung oder einer einstweiligen Verfügung, durch die über einen Unterhaltsanspruch von Kindern entschieden wird und die in einem der Vertragsstaaten geltend gemacht werden soll, ist eine Begründung beizufügen. 2 § 9 ist entsprechend anzuwenden.





 Stand: 01.04.2024