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§ 2 Grundsätze für die rechtsgestaltende Entscheidung

HausratsV ( Hausratsverordnung )

 
 

1Soweit der Richter nach dieser Verordnung Rechtsverhältnisse zu gestalten hat, entscheidet er nach billigem Ermessen. 2Dabei hat er alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere das Wohl der Kinder und die Erfordernisse des Gemeinschaftslebens, zu berücksichtigen.





 Stand: 01.04.2024