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§ 60 Beschränkung der Zwangsvollstreckung kraft Gesetzes

AUG ( Auslandsunterhaltsgesetz )

 
 

Die Zwangsvollstreckung ist auf Sicherungsmaßregeln beschränkt, solange die Frist zur Einlegung der Beschwerde noch läuft und solange über die Beschwerde noch nicht entschieden ist.





 Stand: 01.04.2024