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§ 7 b Anspruch auf Durchführung der Eignungsprüfung bei der Adoption eines Kindes aus dem Ausland

AdVermiG ( Adoptionsvermittlungsgesetz )

 
 

(1)  1Auf Antrag der Adoptionsbewerber erfolgt eine Eignungsprüfung der Adoptionsbewerber zur Adoption eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland durch eine örtliche Adoptionsvermittlungsstelle nach § 9 b. 2Zur Eignungsprüfung sind auch die Adoptionsvermittlungsstellen nach § 2 Absatz 3 berechtigt. (2)  1Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 9 b, § 2 Absatz 3) verfasst über das Ergebnis ihrer Eignungsprüfung einen Bericht, den sie einer von den Adoptionsbewerbern benannten Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 a Absatz 4) zuleitet. 2§ 7 Absatz 3 Satz 2 und 3 ist anzuwenden. (3)  Erfolgt die Eignungsprüfung durch eine Adoptionsvermittlungsstelle nach § 2 Absatz 3, so darf diese Adoptionsvermittlungsstelle nicht zugleich die von den Adoptionsbewerbern benannte Adoptionsvermittlungsstelle nach § 2 a Absatz 4 Nummer 2 sein.





 Stand: 01.04.2024