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Artikel 45

EG/1347/2000 ( Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 )

 
 

(1)  Die Kommission wird von einem Ausschuß unterstützt.  (2)  Wird auf das Verfahren dieses Absatzes Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.  (3)  Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. 





 Stand: 01.04.2024