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Artikel 16 Übereinkünfte mit Drittstaaten

EG/1347/2000 ( Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 )

 
 

Ein Gericht eines Mitgliedstaats hat die Möglichkeit, auf der Grundlage einer Übereinkunft über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung nicht anerkennen, wenn in Fällen des Artikels 8 die Entscheidung nur auf den in den Artikeln 2 bis 7 nicht genannte Zuständigkeitskriterien gestützt werden konnte. 





 Stand: 01.04.2024