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Artikel 3 Begriffsbestimmungen

2015/413/EU ( Richtlinie (EU) 2015/413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 )

 
 

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck: a) "Fahrzeug" jedes Kraftfahrzeug, einschließlich Krafträder, das normalerweise zur Beförderung von Personen oder Gütern auf der Straße verwendet wird; b) "Deliktsmitgliedstaat" den Mitgliedstaat, in dem das Delikt begangen wurde; c) "Zulassungsmitgliedstaat" den Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug, mit dem das Delikt begangen wurde, zugelassen ist; d) "Geschwindigkeitsübertretung" die Überschreitung der Geschwindigkeitsbeschränkung, die in dem Deliktsmitgliedstaat für die betreffende Straße bzw. die betreffende Fahrzeugkategorie gilt; e) "Nichtanlegen des Sicherheitsgurts" den Verstoß gegen die Pflicht zum Anlegen eines Sicherheitsgurts oder zur Verwendung einer Kinderrückhalteeinrichtung nach der Richtlinie 91/671/EWG des Rates und nach dem Recht des Deliktsmitgliedstaats; f) "Überfahren eines roten Lichtzeichens" das Überfahren eines roten Lichtzeichens oder eines anderen relevanten Stoppzeichens im Sinne des Rechts des Deliktsmitgliedstaats; g) "Trunkenheit im Straßenverkehr" das Führen eines Fahrzeugs unter Alkoholeinfluss im Sinne des Rechts des Deliktsmitgliedstaats; h) "Fahren unter Drogeneinfluss" das Führen eines Fahrzeugs unter dem Einfluss von Drogen oder anderen Stoffen mit ähnlicher Wirkung im Sinne des Rechts des Deliktsmitgliedstaats; i) "Nichttragen eines Schutzhelms" keinen Schutzhelm zu tragen, im Sinne des Rechts des Deliktsmitgliedstaats; j) "unbefugte Benutzung eines Fahrstreifens" die rechtswidrige Benutzung eines Teils eines Straßenabschnitts, wie Stand- oder Pannenstreifen, Busspur oder wegen Stau oder Straßenbauarbeiten vorübergehend gesperrter Fahrstreifen, im Sinne des Rechts des Deliktsmitgliedstaats; k) "rechtswidrige Benutzung eines Mobiltelefons oder anderer Kommunikationsgeräte beim Fahren" ein Mobiltelefon oder andere Kommunikationsgeräte rechtswidrig beim Fahren zu nutzen, im Sinne des Rechts des Deliktsmitgliedstaats; l) "nationale Kontaktstelle" die benannte zuständige Behörde für den Austausch von Fahrzeugzulassungsdaten; m) "automatisierte Suche" ein Verfahren für den Online-Zugang zur Abfrage der Datenbanken eines, mehrerer oder aller Mitgliedstaaten oder von beteiligten Drittstaaten; n) "Halter" die Person, auf deren Namen das Fahrzeug zugelassen ist, im Sinne des Rechts des Zulassungsmitgliedstaats.





 Stand: 01.04.2024