§ 65 Voraussetzungen der Wählbarkeit
BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )
Zum Mitglied des Vorstandes kann nur gewählt werden, wer 1. Mitglied der Kammer ist und 2. den Beruf eines Rechtsanwalts seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt.
Stand: 01.03.2023
(c) copyright 2023 - Deubner Verlag, Köln