§ 63 Zusammensetzung des Vorstandes
BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )
(1) 1Die Rechtsanwaltskammer hat einen Vorstand. (2) 1Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern. 2Die Kammerversammlung kann eine höhere Zahl festsetzen. (3) 1Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
Stand: 01.11.2023
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