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§ 105 Enteignungsantrag

BauGB ( Baugesetzbuch )

 
 

1Der Enteignungsantrag ist bei der Gemeinde, in deren Gemarkung das zu enteignende Grundstück liegt, einzureichen. 2Die Gemeinde legt ihn mit ihrer Stellungnahme binnen eines Monats der Enteignungsbehörde vor.





 Stand: 01.04.2024