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§ 8 Wiederherstellung der früheren Arbeitsbedingungen

KSchG ( Kündigungsschutzgesetz )

 
 

Stellt das Gericht im Falle des § 2 fest, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt ist, so gilt die Änderungskündigung als von Anfang an rechtsunwirksam.





 Stand: 01.02.2024