§ 8 Wiederherstellung der früheren Arbeitsbedingungen
KSchG ( Kündigungsschutzgesetz )
Stellt das Gericht im Falle des § 2 fest, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt ist, so gilt die Änderungskündigung als von Anfang an rechtsunwirksam.
Stand: 01.03.2023
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