§ 7 Wirksamwerden der Kündigung
KSchG ( Kündigungsschutzgesetz )
Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.
Stand: 01.09.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln