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§ 13 Tägliche Freizeit

JArbSchG ( Jugendarbeitsschutzgesetz )

 
 

Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit dürfen Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens 12 Stunden beschäftigt werden.





 Stand: 01.04.2024