§ 13 Tägliche Freizeit
JArbSchG ( Jugendarbeitsschutzgesetz )
Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit dürfen Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens 12 Stunden beschäftigt werden.
Stand: 01.04.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln