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§ 15 Fünf-Tage-Woche

JArbSchG ( Jugendarbeitsschutzgesetz )

 
 

1Jugendliche dürfen nur an fünf Tagen in der Woche beschäftigt werden. 2Die beiden wöchentlichen Ruhetage sollen nach Möglichkeit aufeinander folgen.





 Stand: 01.02.2024