§ 613 Haftungsbeschränkung für kleine Schiffe
HGB ( Handelsgesetzbuch )
Für ein Schiff mit einem Raumgehalt bis zu 250 Tonnen wird der nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b des Haftungsbeschränkungsübereinkommens (§ 611 Absatz 1 Satz 1) zu errechnende Haftungshöchstbetrag auf die Hälfte des für ein Schiff mit einem Raumgehalt von 2 000 Tonnen geltenden Haftungshöchstbetrags festgesetzt.
Stand: 01.09.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln