§ 8 Handelsregister
HGB ( Handelsgesetzbuch )
(1) Das Handelsregister wird von den Gerichten elektronisch geführt. (2) Andere Datensammlungen dürfen nicht unter Verwendung oder Beifügung der Bezeichnung "Handelsregister" in den Verkehr gebracht werden.
Stand: 01.09.2024
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