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§ 8 Handelsregister

HGB ( Handelsgesetzbuch )

 
 

(1)  Das Handelsregister wird von den Gerichten elektronisch geführt. (2)  Andere Datensammlungen dürfen nicht unter Verwendung oder Beifügung der Bezeichnung "Handelsregister" in den Verkehr gebracht werden.





 Stand: 01.09.2024