Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 34 (Verbot der Wegnahme oder Aneignung der Bauwerks)

ErbbauRG ( Erbbaurechtsgesetz )

 
 

Der Erbbauberechtigte ist nicht berechtigt, beim Heimfall oder beim Erlöschen des Erbbaurechts das Bauwerk wegzunehmen oder sich Bestandteile des Bauwerkes anzueignen.





 Stand: 01.04.2024