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§ 26 (Aufhebung des Erbbaurechts)

ErbbauRG ( Erbbaurechtsgesetz )

 
 

1Das Erbbaurecht kann nur mit Zustimmung des Grundstückseigentümers aufgehoben werden. 2Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder dem Erbbauberechtigten gegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich.





 Stand: 01.04.2024