§ 25 (Zwangsversteigerung des Grundstücks)
ErbbauRG ( Erbbaurechtsgesetz )
Wird das Grundstück zwangsweise versteigert, so bleibt das Erbbaurecht auch dann bestehen, wenn es bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt ist.
Stand: 01.04.2024
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