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§ 25 (Zwangsversteigerung des Grundstücks)

ErbbauRG ( Erbbaurechtsgesetz )

 
 

Wird das Grundstück zwangsweise versteigert, so bleibt das Erbbaurecht auch dann bestehen, wenn es bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt ist.





 Stand: 01.04.2024