§ 23 (Feuerversicherung; Benachrichtigung im Versicherungsfall)
ErbbauRG ( Erbbaurechtsgesetz )
Ist das Bauwerk gegen Feuer versichert, so hat der Versicherer den Grundstückseigentümer unverzüglich zu benachrichtigen, wenn ihm der Eintritt des Versicherungsfalls angezeigt wird.
Stand: 01.04.2024
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