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§ 15 (Eintragung nach Zustimmung)

ErbbauRG ( Erbbaurechtsgesetz )

 
 

In den Fällen des § 5 darf der Rechtsübergang und die Belastung erst eingetragen werden, wenn dem Grundbuchamte die Zustimmung des Grundstückseigentümers nachgewiesen ist.





 Stand: 01.04.2024