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§ 1076 Nießbrauch an verzinslicher Forderung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Ist eine auf Zinsen ausstehende Forderung Gegenstand des Nießbrauchs, so gelten die Vorschriften der §§ 1077 bis 1079.





 Stand: 01.02.2024