§ 1073 Nießbrauch an einer Leibrente
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Dem Nießbraucher einer Leibrente, eines Auszugs oder eines ähnlichen Rechts gebühren die einzelnen Leistungen, die auf Grund des Rechts gefordert werden können.
Stand: 01.09.2024
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