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§ 1073 Nießbrauch an einer Leibrente

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Dem Nießbraucher einer Leibrente, eines Auszugs oder eines ähnlichen Rechts gebühren die einzelnen Leistungen, die auf Grund des Rechts gefordert werden können.





 Stand: 01.09.2024