§ 602 Abnutzung der Sache
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Veränderungen oder Verschlechterungen der geliehenen Sache, die durch den vertragsmäßigen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Entleiher nicht zu vertreten.
Stand: 01.04.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln