§ 600 Mängelhaftung
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Verschweigt der Verleiher arglistig einen Mangel im Recht oder einen Fehler der verliehenen Sache, so ist er verpflichtet, dem Entleiher den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Stand: 01.04.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln