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1. »Die Vorschrift des § 68b Abs. 3 Satz 1 FGG ermächtigt das Vormundschaftsgericht auch, die Anordnungen zu treffen, die zur Vollziehung der Anordnung der Vorführung des Betroffenen zum Zwecke der Untersuchung zur Vorbereitung eines Gutachtens erforderlich sind. Insbesondere kann das Vormundschaftsgericht der Betreuungsbehörde gestatten, zum Zwecke der Vorführung die Wohnung des Betroffenen zu öffnen und zu betreten, sofern dies zur Vollziehung der Vorführung erforderlich ist. Eine solche Anordnung ist gemäß § 68b Abs. 3 Satz 2 FGG nicht mit einem Rechtsmittel anfechtbar.« 2. Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist nach Erledigung eines Verfahrens in der Hauptsache die Fortsetzung des Verfahrens mit dem Ziel, die Feststellung der Rechtswidrigkeit der ursprünglich angefochtenen richterlichen Entscheidung zu erwirken, nicht zulässig.
BtPrax 1996, 195 DAVorm 1997, 220 FGPrax 1996, 182 FamRZ 1997, 442 NJW 1997, 400 [...]
Ein Kind, das unter einer Unverträglichkeit von Lebensmitteln leidet, kann einen Mehrbedarf durch besondere Ernährung und nicht erstattungsfähige Kosten für Medikamente und Naturheilverfahren haben. Das Berufungsgericht ist nicht gehindert eine andere Begründung als das Erstgericht zu geben, wenn es ein einen Unterhaltsmehrbedarf zuerkennendes erstinstanzliches Urteil aufrechterhalten will, da es sich um einen einheitlichen Anspruch des Kindes auf Zahlung eines Mehrbedarfs handelt, der auf mehrere Gründe gestützt worden ist, wovon das Amtsgericht lediglich einen als durchgreifend anerkannt hat. Die Gründe erwachsen nicht in Rechtskraft; sie sind austauschbar. Daher berührt eine bloße Änderung der Entscheidungsgründe das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers nicht.
DAVorm 1997, 130 OLGReport-Schleswig 1996, 201 SchlHA 1996, 321 [...]
War ein nichteheliches Kind in einem auch von seinem Vater geführten und finanzierten Haushalt versorgt worden, so besteht kein Titulierungsinteresse hinsichtlich des die Vergangenheit betreffenden Regelunterhalts. Für den künftigen Regelunterhalt besteht in derartigen Fällen auch dann ein Interesse an der Titulierung, wenn bislang freiwillig, pünktlich und vollständig geleistet worden ist.
DAVorm 1997, 132 OLGReport-Schleswig 1996, 137 SchlHA 1996, 163 [...]
»1. Im Rahmen des § 1779 Abs. 2 BGB hat das Vormundschaftsgericht nur unter geeigneten Personen ein Auswahlermessen. Das Kriterium der Eignung muß auch der nichteheliche Vater erfüllen, der zum Vormund bestellt werden will. 2. Soweit der Richter der Freiwilligen Gerichtsbarkeit rechtsfürsorgende Regelungen trifft, sind zivilrechtliche Ansprüche i. S. des Art. 6 EMRK nicht betroffen. Insbesondere gilt daher der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit des Verfahrens.«
DAVorm 1997, 47 FGPrax 1996, 142 FamRZ 1996, 1356 NJWE-FER 1997, 31 Rpfleger 1996, 451 [...]