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A. a. Hat ein Elternteil das Personensorgerecht für ein eheliches Kind aufgrund der Scheidung verloren, so ist er auch hinsichtlich der Änderung des Vornamens dieses Kindes nicht widerspruchsbefugt (Frage wird hier offengelassen). Da das Namensbestimmungsrecht für Vornamen Bestandteil des Personensorgerechts ist, deutet vieles darauf hin, auch bezüglich des Namensänderungsrechts nur aktuell zur Personensorge Berechtigte für rechtlich betroffen und damit für widerspruchsbefugt zu halten, sofern es um die Änderung von Vornamen geht. b. Ein wichtiger Grund für eine Namensänderung - hier das Beifügen eines deutschen Vornamens zu einem türkischen Vornamen - lag hier vor. Das eheliche Kind der inzwischen geschiedenen türkisch/deutschen Eltern hat seinen Vornamen in der Türkei ohne Mitwirkung des deutschen Elternteils erhalten. Zur Erleichterung der Eingliederung in die deutsche Gesellschaft war es geboten, neben dem türkischen auch einen deutschen Vornamen zu führen. Für eine Namensänderung sprach auch, daß das Kind seit der Scheidung seiner Eltern den deutschen Vornamen als identitätsbestimmendes Merkmal im täglichen Umgang führt und zwischenzeitlich als eigenen Vornamen akzeptiert hat. B. a. Hat ein Elternteil das Personensorgerecht für ein eheliches Kind aufgrund der Scheidung verloren, so ist er auch hinsichtlich der Änderung des Vornamens dieses Kindes nicht widerspruchsbefugt. b. Ein wichtiger Grund für eine Namensänderung - hier das Beifügen eines deutschen Vornamens zu einem türkischen Vornamen - liegt vor, wenn das eheliche Kind der inzwischen geschiedenen türkisch/deutschen Eltern seinen Vornamen in der Türkei ohne Mitwirkung des deutschen Elternteils erhalten hat.

VGH Hessen (11 UE 3173/90) | Datum: 11.12.1991

FamRZ 1992, 1100 [...]

1. Bei der Frage, ob ein im Ausland begründetes Adoptionsverhältnis in einem Verwaltungs- und Gerichtsverfahren bezüglich der Befristung der Aufenthaltserlaubnis der im Ausland adoptierten Minderjährigen in Deutschland zu beachten ist, ist mangels eines besonderen förmlichen Anerkennungsverfahrens auf die Grundsätze des § 16a FGG zurückzugreifen. 2. Das türkische Adoptionsrecht, geregelt in Art. 253 bis 258 des Zivilgesetzbuchs vom 17.2.1926 (türk. ZGB) verstößt in der bis zum Ende 1990 geltenden Fassung nicht gegen tragende Elemente des deutschen Adoptionsrechts. Festgestellte Abweichungen sind hinzunehmen. Ein Verstoß gegen deutsche Grundrechte oder gegen den deutschen ordre public sind nicht gegeben. 3. Dem Adoptionsurteil des türkischen Gerichts muß aber vorliegend die Anerkennung versagt werden, weil es mit dem nach deutschem Recht aufgrund Art. 6 GG zwingend zu beachtenden Kindeswohl nicht in Übereinstimmung zu bringen ist (konkreter Verstoß gegen den materiell-rechtlichen ordre public). Gesichtspunkte des nach deutschem Adoptionsrecht vorrangig zu beachtenden Kindeswohl sind bei der Prüfung der Vereinbarkeit der türkischen Adoptionsentscheidung mit dem deutschen ordre public im vorliegenden Fall trotz der türkischen Staatsangehörigkeit aller Adoptionsbeteiligten zu berücksichtigen, weil der Sachverhalt - die Entscheidung über die Aufenthaltserlaubnis - einen überwiegenden Inlandsbezug aufweist.

VGH Hessen (12 UE 2361/92) | Datum: 05.07.1993

Die Entscheidung befaßt sich eingehend mit dem türkischen Adoptionsrecht. Einen Verstoß des Art. 253 türk. ZGB gegen den deutschen ordre public nimmt dagegen das AG Siegen an, Beschluß vom 22.01.1992, Az.: 2 XVI [...]

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