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»1. § 6 StAG ist einschränkend auszulegen. Das Tatbestandsmerkmal der 'nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind' ist bei einer Auslandsadoption nur dann erfüllt, wenn es sich um eine wirksame Annahme als Kind handelt, die den Wirkungen einer Minderjährigen-Adoption nach deutschem Recht in den für den Erwerb der Staatsangehörigkeit wesentlichen Hinsichten gleichwertig ist. 2. Das Kriterium der staatsangehörigkeitsrechtlichen Gleichwertigkeit der Auslandsadoption hat der Gesetzgeber mit dem Erlass des Adoptionswirkungsgesetzes nicht durch das Merkmal näher bestimmt, dass das Eltern-Kind-Verhältnis zu den bisherigen Eltern erloschen sein muss. Für die Gleichwertigkeit erforderlich ist eine rechtliche Gleichstellung des angenommenen Kindes mit einem leiblichen Kind des Annehmenden. Erforderlich ist weiter, dass die Aufhebung des Annahmeverhältnisses nur unter ähnlich eingeschränkten Voraussetzungen zulässig ist, wie sie das deutsche Recht in §§ 1759, 1761, 1763 BGB normiert. Dem Erwerb der Staatsangehörigkeit steht nicht entgegen, dass einzelne rechtliche Beziehungen zu den leiblichen Eltern bestehen bleiben. 3. Die Vorschriften des Adoptionswirkungsgesetzes finden auch auf Adoptionen Anwendung, die vor seinem Inkrafttreten und nicht nach den Vorschriften des Haager Übereinkommens erfolgt sind. 4. Ist durch vormundschaftsgerichtlichen Beschluss nach § 2 Abs. 1 1. Alt. AdWirkG festgestellt, dass eine wirksame bzw. anzuerkennende Annahme als Kind vorliegt, ist diese Feststellung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 AdWirkG im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 6 StAG verbindlich. Mit der Feststellung des Vormundschaftsgerichts nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AdWirkG, dass das Annahmeverhältnis in Ansehung der elterlichen Sorge und der Unterhaltspflicht einem nach deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht, ist nicht zwingend zugleich die negative Feststellung getroffen, dass das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes

OVG Hamburg (3 Bf 275/04) | Datum: 19.10.2006

Die Kläger erstreben die Verpflichtung der Beklagten zur Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen. Die Kläger wurden am 2. Februar 1984 (Klägerin zu 2.) und am 4. April 1985 (Kläger zu 1.) in Karliova/Türkei als [...]

»1. Bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung maßgeblich nicht die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts bzw. des Beschwerdegerichts, sondern regelmäßig diejenige im Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs. Das gebieten insbesondere die - verfassungsrechtlich fundierte - Funktion der Prozesskostenhilfe sowie die gesetzgeberische Wertung der Bewilligungsentscheidung (vgl. § 124 ZPO). 2. Zur Entscheidung reif ist das Gesuch, wenn die Partei die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit Belegen eingereicht (§ 117 Abs. 2 - 4 ZPO) sowie das Streitverhältnis unter Angabe der Beweise dargelegt (§ 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO) hat und - grundsätzlich - der Prozessgegner Gelegenheit zur Äußerung (§ 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO) hatte. 3. Für die Beurteilung der Mittellosigkeit bzw. Bedürftigkeit der Partei sind maßgeblich dagegen regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. 4. Nach diesen Maßstäben ist Prozesskostenhilfe ggf. auch noch zu bewilligen, wenn inzwischen bereits ein - sogar rechtskräftiges - Urteil zu Lasten der Partei ergangen oder das Verfahren anderweitig abgeschlossen ist (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senats).«

OVG Hamburg (4 So 3/02) | Datum: 06.08.2003

Das nach Sachlage als Beschwerde anzusehende Rechtsmittel ist zulässig und begründet. Der Auffassung des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss, der Klägerin könne Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, [...]

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